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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Alpenfirn
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FAQ

Häufig gestellte Fragen

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Mietbedingungen / AGB

  1. Kann der Mieter den vereinbarten Aufenthalt nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich zu melden. Er bleibt aber für den gesamten Mietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist. Wird die vereinbarte Mietzeit nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Zeit zu entrichten. Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrags gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
    Bei Vertragsabschluss / Buchung der Wohnung wird die Hälfte des Mietzinses zur Zahlung fällig. Der Rest ist spätestens zwei Wochen vor der Anreise zu bezahlen. Evtl. Differenzen aus der Abrechnung der Kurtaxen oder Extras sind in bar vor Ort während dem Aufenthalt zu begleichen.
  2. Beanstandungen betreffend des Mietobjekts hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehören laut Inventar wieder abzutreten. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen vom Mieter in bar und nicht in natura ersetzt werden.
  4. Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Hause, der Wohnung und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche ungesäumt dem Vermieter zu melden und das Mietobjekt weder ganz  noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. die Wohnung darf nur von maximal derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die im Vertrag erwähnt sind.
  5. Irgendwie selbstverschuldete Beschädigungen am Hause, der Wohnung oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Aborte und Kanalisationen dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.
  6. Wo dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts.
  7. Der Mieter anerkennt die Hausordnung und räumt dem Vermieter das Recht ein, die Wohnung jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
Mietbedingungen und Hausordnung "Alpenfirn" Saas-Fee
Mietbedingungen Alpenfirn Saas-Fee.pdf
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Wohnungsübergabe und Abreise
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